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Sperrklausel ArtikelEine Sperrklausel verhindert bei einer Verhältniswahl, dass zu viele kleine Parteien in einem Parlament vertreten sind und es so zu einer zu starken Zersplitterung kommt. Sperrklauseln gibt es sowohl auf Bundes- und Landes- als auch auf kommunaler Ebene.
Zu unterscheiden ist zwischen einer faktischen Sperrklausel, bei der durch das Wahlsystem (z. B. durch Wahl des Sitzzuteilungsverfahrens) als solchem implizit eine gewisse Mindeststimmenzahl erforderlich ist, um einen Sitz zu erlangen, und einer expliziten Sperrklausel, bei der die Höhe der Sperre in dem Gesetz beschrieben wird.
Der Sinn von Sperrklauseln ist es, eine Konzentration der Sitzverteilung herbeizuführen.
Dies soll stabile Mehrheiten fördern. Darum wurde sie in Deutschland nach den Erfahrungen der Weimarer Republik – in der teilweise eine zweistellige Anzahl von Parteien in dem Parlament saß – eingeführt. Für die Wahl zu dem ersten Bundestag 1949 galt eine bundeslandweite Fünf-Prozent-Hürde, ab 1953 galt die Fünf-Prozent-Hürde bundesweit, konnte jedoch durch die Grundmandatsklausel überwunden werden.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Sperrklausel auf Bundesebene in seiner bisherigen Rechtsprechung stets für verfassungsgemäß, wobei die 5 %-Klausel bei der Europawahl in Deutschland unter Rechtswissenschaftlern weiter umstritten ist. Dagegen wurde in einigen Bundesländern die Sperrklausel auf kommunaler Ebene aufgrund geänderter Ansichten der Rechtsprechung abgeschafft.
Hinsichtlich des Wahlverhaltens ist eine Sperrklausel nicht ohne Wirkung, da die psychologische Wirkung auf den Wähler nicht unerheblich ist. So wird häufig aus wahltaktischen Überlegungen heraus eine „grosse Partei gewählt“, weil die Stimme nicht an eine Partei verschenkt werden soll, die voraussichtlich nicht über die festgelegten Hürde kommt. Die Stimme kann aber auch als Leihstimme an eine Partei vergeben werden, die an der Sperrklausel scheitern könnte.
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